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04-05-2008 Beijing Rundschau
Politische Autonomie
Eine funktionierende rechtsstaatliche Ordnung ist der Schlüssel zu einer harmonischen Gesellschaft. Ein tibetischer Justizassistent berät Hirten in Rechtsfragen. 1961 fanden allgemeine Wahlen statt – was es in Tibet noch nie zuvor gegeben hatte. Die befreiten Leibeignen und Sklaven erhielten zum ersten Mal demokratische Rechte und übten das in der Verfassung und in den Gesetzen verankerte aktive und passive Wahlrecht aus. Sie nahmen aktiv an den Wahlen der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses (NVK) und der lokalen Volkskongresse auf verschiedenen Ebenen teil, um so bei der Verwaltung der staatlichen und lokalen Angelegenheiten mitzuwirken. Im Jahr 2002 nahmen 93,09 Prozent der Wähler in Tibet an den Direktwahlen auf Kreisebene teil. Die Zahl der Abgeordneten der tibetischen Nationalität und der anderer nationaler Minderheiten machte über 80 Prozent der Abgeordneten der Volkskongresse auf Gebiets- und Bezirks- bzw. Stadtebene aus, und ihr Anteil an der Gesamtzahl der Abgeordneten der Volkskongresse auf Kreis- und Gemeindeebene betrug über 90 Prozent. Seit der Gründung des Tibet-Komitees der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes (PKKCV) im Jahr 1959 haben fünf Tibeter das Amt des Vorsitzenden des Komitees bekleidet. Zur Zeit sind 87,5 Prozent der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses des Autonomen Gebiets, 69,23 Prozent der Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Volkskongresses des Autonomen Gebiets, 57 Prozent der Gouverneure und der stellvertretenden Gouverneure des Autonomen Gebiets, 90,42 Prozent der Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Tibet-Komitees der PKKCV und 89,4 Prozent der Mitglieder dieses Komitees Tibeter bzw. Angehörige anderer nationaler Minderheiten. Die Zahl der Regierungsangestellten aus der tibetischen Nationalität bzw. anderer nationaler Minderheiten macht 77,97 Prozent der Gesamtzahl auf Gebiets-, Bezirks- oder Stadt- und Kreisebene aus. 69,82 Prozent der Richter und 82,25 Prozent der Staatsanwälte auf den oben genannten drei Ebenen sind Tibeter bzw. Angehörige der anderen in Tibet lebenden nationalen Minderheiten. Tibeter wie der 14. Dalai Lama, der 10. Panchen Erdeni, Ngapoi Ngawang Jigmei, Pagbalha Geleg Namgyai und Radi haben jeweils das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses (NVK) bekleidet. 29 Tibeter bzw. Angehörige der anderen nationalen Minderheiten in Tibet sind zur Zeit Mitglieder des Landeskomitees der PKKCV bzw. Mitglieder dessen Ständigen Ausschusses, davon sind Ngapoi Ngawang Jigmei und Pagbalha Geleg Namgyai die stellvertretenden Vorsitzenden des Landeskomitees der PKKCV. In Übereinstimmung mit der Verfassung übt das autonome Organ Tibet die Funktionen und Befugnisse eines Staatsorgans auf Provinzebene sowie das Autonomierecht aus und führt entsprechend den bestehenden Verhältnissen in seinem Gebiet staatliche Gesetze und politische Richtlinien durch. Der Volkskongress des Autonomen Gebiets Tibet genießt wie die Volkskongresse der anderen Verwaltungsgebiete auf Provinzebene das gleiche Gesetzgebungsrecht. Ferner hat er noch die Vollmacht, Autonomievorschriften und spezielle Vorschriften entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Besonderheiten der Nationalitäten seines Gebiets auszuarbeiten. Statistiken zufolge hat der Volkskongress des Autonomen Gebiets Tibet und dessen Ständiger Ausschuss seit 1965 insgesamt 220 lokale gesetzliche Verordnungen und einzelne Vorschriften erlassen. Sie beziehen sich auf die Ausübung politischer Macht, die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung, die Ehe, das Erziehungswesen, die Sprache und Schrift, die Justiz und den Schutz von Wald, Grasland, Wildtieren und Naturressourcen. Nach dem Gesetz über die nationale Gebietsautonomie darf das Autonome Gebiet Tibet Beschlüsse, Entscheidungen, Befehle und Anweisungen von den oberen staatlichen Organen, die seinen konkreten Gegebenheiten nicht entsprechen, nach Genehmigung durch die oberen staatlichen Organe flexibel gestalten oder nicht durchführen. Es ist bevollmächtigt, nach den lokalen Bedingungen modifizierte Vorschriften bzw. Ergänzungen der staatlichen Vorschriften zu formulieren und durchzuführen. |
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